Zahlen und Daten Gegründet: 08.01.1991 Vertretene Jagdfläche: 249,5642 ha Mitglieder zur Zeit: 72 Vorstand: Vorsitzender: Thomas Schönlebe Stellv. Vorsitzender: Klaus-Dieter Kittel Kassenwart: Christiane Orb Schriftführer: Martina Köppe Reinertrag: Jagdgenossen können Ihre Anträge auf Auszahlung der zustehenden Reinerträge im Monat Mai schriftlich an den Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft stellen.

Jagdgenossenschaft

Satzung der Jagdgenossenschaft Kleinzerbst

Satzung der Jagdgenossenschaft Kleinzerbst im Landkreis Anhalt-Bitterfeld Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des Gemeinschaftsjagdreviers Kleinzerbst hat am Donnerstag den 07.04.2011 folgende Satzung beschlossen: § 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft Die Jagdgenossenschaft des Gemeinschaftsjagdreviers Kleinzerbst ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft Kleinzerbst“ und hat ihren Sitz in Kleinzerbst § 2 Gemeinschaftsjagdrevier Das Gemeinschaftsjagdrevier umfasst gemäß § 8 BJagdG mit Ausnahme der Eigenjagdreviere alle Grundflächen der Gemeinde Kleinzerbst abzüglich der abgetrennten Grundfläche der Flur 2 der Gemarkung Kleinzerbst. Das Gemeinschaftsjagdrevier wird begrenzt durch beiliegende Karte, welche Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer oder Nutznießer - jedoch nicht die Pächter - der Grundflächen. die das Gemeinschaftsjagdrevier bilden. Eigentümer von Grundflächen des Gemeinschaftsjagdreviers, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß §9 Abs.1 BJagdG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an. Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften etc.) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Das Jagdkataster ist fort zuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber den Jagdvorsteher nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und derer schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht in Kleinzerbst beim Jagdvorsteher aus. § 4 Aufgaben der Jagdgenossenschaft Die Jagdgenossenschaft verwaltet unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörende Jagdgenossen ergeben. Sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen. Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs.1 BJagdG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundstücken entsteht. § 5 Organe der Jagdgenossenschaft Die Organe der Jagdgenossenschaft sind 1. die Versammlung der Jagdgenossen. 2. der Jagdvorstand. 3. der Jagdvorsteher. § 6 Versammlung der Jagdgenossen Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und dessen Stellvertreter. einen Kassenwart einen Schriftführer einen Ersatzkandidaten für den Vorstand 2 Rechnungsprüfer Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung, die Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers, die Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des Gemeinschaftsjagdreviers, den Erwerb oder die Anpachtung von Grundflächen für Maßnahmen der Reviergestaltung oder Äsungsverbesserung, die Art der Jagdnutzung des Gemeinschaftsjagdreviers. die Art der Verpachtung und über die Pachtbedingungen, die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung, die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge, die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des Gemeinschaftsjagdreviers und zur Erteilung von Jagderlaubnisscheinen auf Dauer, die Verwendung des Reinertrags aus der Jagdnutzung und den Zeitpunkt seiner Ausschüttung, die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers, die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2 dieser Satzung, Die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, den Schriftführer, den Kassenführer und die Rechnungsprüfer. Die Versammlung der Jagdgenossen darf die Entscheidung hierüber weder auf den Jagdvorstand noch auf den Jagdvorsteher übertragen. Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand ermächtigen. Die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadtkasse Aken zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenführers § 7 Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 2) einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die Jagdbehörde dies aufsichtlich anordnet. Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, ausgenommen die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit vorübergehend gestatten. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch amtliche Bekanntmachung (§ 15 Abs. 2). Sie muss mindestens eine Woche vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes" können Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 bis 3 nicht gefasst werden. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist die Jagdbehörde rechtzeitig zu unterrichten. § 8 Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Miteigentümer und Gesamthandeigentümer eines zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten. Bei Abwesenheit der Miteigentümer bedarf es, entsprechend des Landesjagdgesetzes, deren Vertretungsvollmacht. Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren; die Unterlagen sind vom Jagdvorstand mindestens ein Jahr lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren. Zur Teilnahme an der Versammlung der Jagdgenossen sind diese selbst oder Ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht muss dem Landesjagdgesetz entsprechen. Bedarf sie der Schriftform, ist sie nur gültig, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers nach §34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt amtlich beglaubigt ist. Ein Jagdgenosse darf andere nur vertreten, soweit er einschließlich seines eigenen Stimmrechts nicht mehr als jeweils 30 v.H. der in § 9 Abs. 3 des BJagdG genannten Stimmen vereint. Gleiches gilt für Dritte, wenn diese mehr als einen Jagdgenossen vertreten. Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss insbesondere hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend oder vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. ferner der Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach Kopfzahl und Fläche, mit der sie gefasst wurden. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu unterrichten. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch für die von der Versammlung der Jagdgenossen durchzuführenden Wahlen (§ 6 Abs.1 Satz 2). § 9 Vorstand der Jagdgenossenschaft Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter, den Schriftführer und dem Kassenwart. Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse, der volljährig und geschäftsfähig ist. Ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar. Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit vor fünf Geschäftsjahren (§ 14 Abs. 2) gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Falle beginn sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist. Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach; in diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen ein neuer Stellvertreter zu wählen. ln gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet. Der Jagdvorstand fasst den Beschluss über den Abschlussplanvorschlag, den die Hegegemeinschaft oder der Revierinhaber zur Herstellung des Einvernehmens vorgelegt hat. Die Versammlung der Jagdgenossen kann dem Jagdvorstand unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Satz 2 weitere Aufgaben übertragen. Der Jagdvorstand beschließt durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder des Jagdvorstandes dürfen bei der Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum 3. oder Verschwägerten bis zum 2. Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. ln Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind. Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. § 10 Sitzungen des Jagdvorstandes Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt. Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. Die Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des Jagdvorstandes zu unterrichten. § 11 Jagdvorsteher Der Jagdvorsteher führt die Geschäfte der Jagdgenossenschaft. Er hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm die Aufstellung des Haushaltsplanes und dessen Einhaltung bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 Nr.2. die Anfertigung der Jahresrechnung, die Überwachung der Schrift- und Kassenführung, die Aufstellung des Verteilungsplanes und die Auszahlung des Reinertrages an die einzelnen Jagdgenossen, die Feststellung der Umlagen für die einzelnen Mitglieder. Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Jagdvorstand übertragen. Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes beschränkt. § 12 Kassenführer Der Kassenführer muss gut beleumundet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein. Der Kassenführer ist dem Jagdvorsteher, der sich laufend über den Zustand und die Führung der Genossenschaftskasse zu unterrichten und das Recht wie die Pflicht zu unvermuteten Kassenprüfungen hat, für die ordnungsgemäße Führung der Genossenschaftskasse verantwortlich. Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist. § 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, wenn der Umfang der Geschäfts- und Wirtschaftsführung dies erfordert. Übt die Jagdgenossenschaft die Jagd für eigene Rechnung aus, so ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein. Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist. Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung, so wird dem Jagdvorstand und dem Kassenführer Entlastung erst erteilt, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind. Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für ein Geschäftsjahr bestellt; Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu einem Mitglied des Jagdvorstandes in einer Beziehung der in § 9 Abs.7 bezeichneten Art steht. § 14 Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze: Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher zu unterzeichnen. Sie sind hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Kassenanordnungen von einem weiteren Mitglied des Jagdvorstandes gegenzuzeichnen. Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und gegebenenfalls nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung wird durch den Kassenführer ein Kassenbuch geführt, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, dass die Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und die Auszahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen Betreibung zu melden. Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut einzuzahlen und dort bestverzinslich anzulegen. Kassenfehlbeträge sind vom Kassenführer zu ersetzen; der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung ist der Kassenfehlbetrag als Vorschuss und der Kassenüberschuss als Verwahrung nachzuweisen. Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des § 11 Abs.4 BJagdG. Der Jagdvorstand verteilt den Reinertrag der Jagd jährlich an die Jagdgenossen nach Maßgabe des Flächenverhältnisses der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören. Jagdgenossen, die nicht die Überweisung ihres Anteils auf ihr Konto beantragt haben, haben diesen an den vom Jagdvorstand festgesetzten und bekannt gemachten Zahltagen abzuholen. Die Versammlung der Jagdgenossen kann beschließen, dass der Reinertrag der Jagd nicht verteilt, sondern für andere Zwecke verwandt wird. Der Beschluss ist allen Jagdgenossen durch öffentliche Bekanntmachung mitzuteilen. Jagdgenossen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes die Auszahlung ihres Anteiles verlangen. Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist. ====================================================================================== Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Die Satzung ist für die Dauer von zwei Wochen im Schaukasten der Gemeinde Kleinzerbst öffentlich auszuhängen. Absatz 1 gilt auch für die sonstigen für die Jagdgenossen bestimmten Bekanntmachungen. Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden im Akener Nachrichtenblatt veröffentlicht. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen: Diese Satzung wird mit der Bekanntmachung ihrer öffentlichen Auslegung rechtsverbindlich. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung vom 15.03.1993 außer Kraft. Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung gewählten Jagdvorstandes bleibt erhalten. Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom 07.04.2011 beschlossen worden. Kleinzerbst, den 07.04.2011 Jagdvorsteher: gez. Schönlebe
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